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§ 1 –
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen „Alsfelder Kulturtage“. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen einzutragen. Nach
der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
(2) Sitz des
Vereins ist Alsfeld (Hessen).
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 –
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck
des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52
Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO).
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
-
die
Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen
in den Bereichen Musik, Literatur, Theater, Film und
Bildender Kunst (z.B. „Alsfelder Kulturtage“),
-
die
Förderung des Dialogs und der Kommunikation von
Kulturschaffenden aus den verschiedenen genannten
Bereichen,
-
die
Förderung und Vernetzung der regionalen Kulturszene
durch Organisation übergreifender Kulturveranstaltungen
und Gesprächsforen und
-
die
Veröffentlichung von Informationen zur regionalen
Kulturszene sowie zu den genannten Kulturveranstaltungen
und Foren.
(2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel
des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins
ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 -
Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Vereins können nur natürliche Personen (persönliche
Mitgliedschaft) werden.
(2) Die
Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Aufnahmeantrags. Der
Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den
Vorstand zu richten, der mit Zweidrittel-Mehrheit über die
Annahme des Antrags entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die
Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung
mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen
Geschäftsjahrs, durch Tod oder durch Ausschluss.
(4) Der
Ausschluss darf nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses aus
wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind u.a. Verstoß
gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
Über einen Widerspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 –
Mitgliedsbeiträge
Der
Jahresbeitrag beträgt 12,- Euro, unabhängig vom
Eintrittszeitpunkt. Es gibt keine Beitragsdifferenzierungen.
Der Beitragseinzug erfolgt jährlich durch Lastschrift (Einzugsermächtigung).
§ 5 –
Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Der
Vorstand
(1) Der
Vorstand des Vereins besteht aus
(2) Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §
26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und den Kassierer vertreten. Jeweils zwei von
ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer
oder einer der Beisitzer sind berechtigt, die Funktion des
Schriftführers zusätzlich zu ihrem Amt zu übernehmen.
§ 7 –
Aufgaben des Vorstands
(1) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des
Vereinsvermögens und entscheidet über seine Verwendung für
die satzungsmäßigen Zwecke.
(2) Der
Vorstand wählt für die jeweilige Organisation und
Durchführung von Kulturveranstaltungen aus seiner Mitte ein
Projektteam. Aufgaben und Kompetenzen des Projektteams
werden vom Vorstand festgelegt.
(3) Der
Vorstand tagt nach Bedarf.
(4) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Jedem
Vorstandsmitglied kann für bestimmte Rechtsgeschäfte durch
Vorstandsbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des
§ 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) erteilt werden. Der
entsprechende Beschluss ist vor Abschluss des
Rechtsgeschäfts herbeizuführen.
(6) Über die
Vorstandssitzungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das von dem Leiter der Vorstandssitzung und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Falls der Leiter der
Vorstandssitzung mit dem Schriftführer identisch ist, muss
das Protokoll von einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichnet werden.
(7) Die
Einladungen und die Protokolle der Vorstandssitzungen werden
i.d.R. per E-Mail versandt.
§ 8 –
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen
Vorstands im Amt. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 9 -
Mitgliederversammlung
(1) Einmal
jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen einzuladen sind. Die Mitgliederversammlung wird von
dem Vorsitzenden geleitet.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist, außer für die ihr sonst noch in
dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, zuständig für
-
die
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
-
die
Entlastung des Vorstands,
-
die Wahl
des Vorstands,
-
Satzungsänderungen,
-
die
Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,
-
die Wahl
von Kassenprüfern, die Prüfung des Kassenberichts sowie
die Entlastung der Kassenprüfer,
-
die
Auflösung des Vereins.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder erschienen sind.
(4) Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Versammlungsleiter zu ziehende Los. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt
durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Wahl
der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt auf
Antrag eines Mitglieds geheim.
(5) Der
Beschluss über Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(6) Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Grundes beantragt. In diesem Fall sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(7) Über den
Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Falls der
Versammlungsleiter mit dem Schriftführer identisch ist, muss
das Protokoll von einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichnet werden.
(8) Die
Einladungen und die Protokolle der Vorstandssitzungen werden
i.d.R. per E-Mail versandt.
§ 10 –
Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt
Alsfeld mit der Auflage, es dem Vereinszweck entsprechend
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
§ 11 -
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am
28.05.2009 errichtet.
Alsfeld, am
28. Mai 2009 (Satzung in der Fassung vom 01. Juli 2010) |